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Förderrichtlinie Stärkung der Hilfe für Geflüchtete

21. November 2023

Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration veröffentlicht Förderrichtlinie Stärkung der Hilfe für Geflüchtete

Ausgangslage
Hamburg ist eine bunte, vielfältige und lebendige Stadt, in der viele Hamburgerinnen und Hamburger sich aktiv einbringen, um das Zusammenleben friedlich, solidarisch und lebens-wert zu gestalten. Freiwilliges Engagement in Hamburg ist dabei in seinen unterschiedlichen Ausprägungen ein unverzichtbarer Beitrag zur aktiven Gestaltung des Zusammenlebens und ein wichtiger Bestandteil gesellschaftlicher Teilhabe.
Ergänzend zu den Aktivitäten der FHH im Bereich der Geflüchtetenpolitik unterstützen viele gemeinnützige Organisationen aus der Zivilgesellschaft Geflüchtete, die unter zum Teil pre-kären Bedingungen leben, mit Hilfsgütern oder etwa durch flankierendes Engagement für die Seenotrettung im Mittelmeer, z.B. durch die Sammlung von Spenden und eigene Expertise. Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag zur humanitären Hilfe für Geflüchtete – auch im in-ternationalen Kontext.
Das umfassende zivilgesellschaftliche Engagement in der Stadt profitiert dabei von etablier-ten Vernetzungsstrukturen, die mit weiteren Ressourcen stabilisiert und zielgerichtet für die aktuell wachsenden Anforderungen gestärkt werden sollen. Insbesondere bei der Organisa-tion von Hilfsgütern für Geflüchtete im In- und Ausland sind die freiwillig Aktiven auf unter-stützende Rahmenbedingungen angewiesen, wie z.B. Lagerfläche und -ausstattung, Trans-portfahrzeuge, Benzin- und Reisekostenerstattung oder auch professionelle Speditionsfir-men.

Vor diesem Hintergrund hat die Bürgerschaft mit der Drucksache 22/10297 beschlossen, das Freiwillige-Engagement der Flüchtlingshilfe im Kontext nationaler und internationaler Unter-stützung Geflüchteter in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 zusätzlich zu stärken.
Die vorliegende Förderrichtlinie ermöglicht der Sozialbehörde, Freiwilligenprojekte, -organi-sationen und -initiativen in der Hilfe für Geflüchtete zu unterstützen, deren Aktivitäten sich auf Hamburg beziehen und/oder die mit ihren Aktivitäten einen Beitrag im internationalen Kontext leisten.
Sie ergänzt damit die bestehenden Förderrichtlinien im Bereich des freiwilligen Engagements.

1. Förderziele, Zuwendungszweck
1.1 Förderziele
Die Förderrichtlinie „Stärkung der Hilfe für Geflüchtete“ leistet einen Beitrag, die nationale Flüchtlingshilfe auch im internationalen Kontext zielgerichtet zu stärken.
1.2 Zuwendungszweck
Es sollen insbesondere Projekte, Aktivitäten und Maßnahmen gefördert werden, die
a. der Sammlung, dem Erwerb, der Lagerung und/oder dem Transport von Hilfsgütern (wie z.B. Lebensmittel, Decken, Kleidung, Wohnungsausstattung u.ä.) zur Unterstützung von Geflüchteten dienen
b. die Arbeit verschiedener Organisationen / Initiativen der Hilfe für Geflüchtete im Sinne von Ziffer 1.2.a direkt und indirekt unterstützen mit dem Ziel, Synergien in den Hilfe-leistungen zu erreichen, z.B. durch geteilte Nutzung von Geräten oder Lagerflächen, gemeinsame Hilfstransporte oder Weiterleitung von Fördergeldern zur Finanzierung ergänzender Hilfsmaßnahmen.
Vor Durchführung von Projekten, Aktivitäten und Maßnahmen im Sinne von Ziffer 1.2. a und b ist mit der Sozialbehörde, Referat AI24, die Zweckmäßigkeit abzustimmen und damit die Förderfähigkeit sicherzustellen.
Folgende Kriterien sind für die Feststellung der Förderfähigkeit von Projekten, Aktivitäten und Maßnahmen maßgeblich:
• Angemessenheit des Mitteleinsatzes
• Realistische Umsetzungsplanung
• Stärkung von überwiegend von Freiwilligen getragenen Organisationen und Versor-gungsstrukturen
• Enge Zusammenarbeit des/der Antragsteller/s mit weiteren Organisationen / Initiati-ven der Hilfe für Geflüchtete
Bei den genannten Bewertungskriterien handelt es sich um einen Orientierungsrahmen für die Beurteilung der eingereichten Förderanträge. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung ei-ner Zuwendung oder auf die Fortsetzung einer bereits geförderten Maßnahme wird durch diese Förderrichtlinie nicht begründet. Vielmehr entscheidet die Sozialbehörde aufgrund ih-res pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung der Zielsetzungen (vgl. Ziffer 1.2.a) sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende können Verbände, Vereine und sonstige rechtsfähige gemeinnüt-zige juristische Personen sein,
• die in der Arbeit mit Geflüchteten tätig sind,
• die über Erfahrungen in der Flüchtlingshilfe national und/oder international verfügen,
• die überwiegend mit freiwillig Engagierten arbeiten,
• die bereits Teil von hamburgweiten und internationalen Vernetzungsstrukturen im Be-reich Freiwilliges Engagement sind,
• die bereits eng mit anderen Organisationen / Verbänden der Hilfe für Geflüchtete ko-operieren,
• und in der Freien und Hansestadt Hamburg ihren Sitz oder einen Tätigkeitsschwer-punkt haben.
• die als sog. „Dachträger / Dachträgerinnen“ die Unterstützungsleistung beantragen und verantworten und mit weiteren Hamburger Organisationen und Initiativen der Hilfe für Geflüchtete kooperieren, die ebenfalls von der Zuwendung direkt oder indi-rekt profitieren sollen. Die geplanten Kooperationen und die Koordination der Hilfen müssen aus dem Zuwendungsantrag ersichtlich sein.

3. Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen dürfen nur solchen Empfangenden bewilligt werden, bei denen eine ord-nungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die bestim-mungsgemäße Verwendung der Zuwendung zu gewährleisten und nachzuweisen.
Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Ein Vorhaben ist begonnen, wenn entsprechende Lieferungs- oder Leistungs-verträge abgeschlossen sind.
Der Datenschutz ist in vollem Umfang zu gewährleisten.
Die Förderung ist nachrangig zu anderen Bundes- und Landesförderprogrammen. Weitere beantragte und bewilligte Fördermittel sind bei Antragstellung anzugeben. Ergänzungen zu bestehenden Förderungen sind möglich.
Zuwendungen sollen nur solchen Empfangenden bewilligt werden, die – unabhängig von weitergehenden datenschutzrechtlichen Regelungen – in der Weitergabe von personenbe-zogenen Daten ihrer Beschäftigten, die zur Ermittlung und Überprüfung der Höhe der Zu-wendung und der Einhaltung des Besserstellungsverbots erforderlich sind, keine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften sehen.

4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1 Zuwendungsart und -form
Die Zuwendung wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel im Wege der Projektförde-rung als nicht rückzahlbarer Zuschuss für die als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben gewährt werden.
4.2 Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Der Träger hat mehr als 5% der Gesamtkosten aus eigenen Mitteln oder Spenden zu finanzieren.
4.3 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage sind die projektbezogenen Ausgaben, soweit sie zur Durchführung des Projektes, der Maßnahmen bzw. der Aktivitäten erforderlich und angemessen sind. Die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt Förderungsfähig sind die unter 1.2 genannten Zwecke im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Zuwendungsfähig sind:
• nicht-investive Sachkosten. Beschaffungen im Rahmen von geringwertigem Wirt-schaftsgut (GWG) sind möglich.
• Definition GWG: beweglich, abnutzbar und selbstständig nutzbar. Es muss für das Projekt notwendig sein. Typische GWG sind zum Beispiel Büromöbel und -materia-lien, Computer oder beruflich genutzte Software. Kostengrenze: 800 Euro ohne oder 952 Euro mit Umsatzsteuer. Beschaffungen darüber sind nicht förderfähig, weil diese nicht zuwendungsfähige Investitionen darstellen.
• Die Inventarisierungspflicht der Nr.4 ANBest-P ist darüber hinaus zu beachten.
• Ergänzung von Artikeln des täglichen Bedarfs für die Zielgruppe, auch Bekleidung, die über Sachspenden nicht zeitgerecht und ausreichend durch den Träger / die Trä-gerin beschafft werden können
• Lagerungs- und Transportkosten (selbst oder über Beauftragung Dritter)
• Mietkosten für Geräte, Transportmittel oder Gebrauchsgegenstände
• Mieten und Pachten für Büro- und / oder Lagerungsräume
• Nebenkosten, Betriebskosten
Die Förderung ist auf einen Höchstbetrag begrenzt.
• Im Rahmen dieses Höchstbetrages können bis zu 15% der zuwendungsfähigen Kos-ten pauschal für Personalkosten verwendet werden. Die Pauschale erhöht die Förde-rung insgesamt nicht. Dem Träger / der Trägerin steht es frei, von der Gesamtbewilli-gung bis zu 15% im Rahmen der Pauschale geltend zu machen. Es besteht volle De-ckungsfähigkeit zwischen Sachkosten und der Pauschale bis zu 15%.

5. Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid / Erfolgskontrolle
5.1 Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid
Die Zuwendungsempfangenden weisen in ihren Veröffentlichungen und Werbemaßnahmen (Webseiten, Broschüren, Flyern o.ä.) auf die Förderung der Maßnahme durch die Sozialbe-hörde hin. Das Logo der Freien und Hansestadt Hamburg bzw. der Sozialbehörde ist auf al-len Publikationen zu verwenden. Der Förderhinweis kann lauten „gefördert durch“ oder „mit freundlicher Unterstützung durch“
Darüber hinaus sind Zuwendungsempfangende verpflichtet, das Berichtswesen zu dieser Förderrichtlinie zu bedienen. Die Sozialbehörde ist berechtigt, die aus den, im Zusammen-hang mit dem Vorhaben eingereichten, Unterlagen ersichtlichen Daten auf Datenträger zu speichern und zu verarbeiten. Zulässig ist auch eine Auswertung für Zwecke der Statistik und der Prüfung über die Wirksamkeit des Projekts sowie eine Veröffentlichung der Auswer-tungsergebnisse in anonymisierter Form.
Zur Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben können Daten der Zuwendung nach § 7 Ab-satz 1 Datenschutzordnung der Hamburgischen Bürgerschaft in Bürgerschaftsdrucksachen veröffentlicht werden und Zuwendungsdaten nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz in elektronischer Form im Informationsregister veröffentlicht werden. Personenbezogene Da-ten werden bei der Bezeichnung des Zuwendungszwecks nur genannt, sofern sie nicht aus Datenschutzgründen zu anonymisieren sind. Bürgerschaftsdrucksachen werden auch im In-ternet veröffentlicht.
5.2 Erfolgskontrolle (Zielerreichungskontrolle)
Auf Basis der Verwendungsnachweise führt die Sozialbehörde eine Erfolgskontrolle der För-derung durch.
Anhand der Datenlage aus der Auswertung der Verwendungsnachweise wird beurteilt, ob die Förderung in der Gesamtbewertung ausreichend und wirtschaftlich angemessen zur Er-reichung der Ziele gemäß Ziffer 1.1 beiträgt.
Zur Abbildung der Zielerreichung hat der/die Zuwendungsempfangende mit dem Verwen-dungsnachweis die Anzahl der Hilfsaktionen zu übermitteln sowie die Anzahl der Organisati-onen und Initiativen, die von der Maßnahme, dem Projekt oder der Aktivität profitiert haben.

6. Verfahren
6.1 Antragsfristen und Antragsverfahren
Der Zuwendungsantrag ist bis spätestens 17.11.2023 vollständig bei der Sozialbehörde ein-zureichen. Die Antragsvordrucke sowie alle weiteren notwendigen Unterlagen und Informati-onen für den Antrag finden sich auf der Internetseite www.hamburg.de/engagement zum Download.
Mit dem Antrag ist ein Konzept einzureichen, das darlegt, wie die in den Ziffern 1 – 5 definier-ten Anforderungen eingehalten bzw. erreicht und wie die Daten und Bewertungsgrundlagen für den Verwendungsnachweis erfasst werden sollen.
6.2 Bewilligungsverfahren
Die Zuwendung wird durch einen Zuwendungsbescheid gewährt.
6.3 Nachweis der Verwendung (Zweckerreichungskontrolle)
Als Nachweis der zweckentsprechenden und ordnungsgemäßen Mittelverwendung müssen Zuwendungsempfangende nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes – entsprechend den Festlegungen der Sozialbehörde im Zuwendungsbescheid – einen zahlenmäßigen Verwen-dungsnachweis einschließlich der Belege sowie einen Sachbericht einreichen. Im Sachbe-richt ist darauf einzugehen, inwieweit der Zuwendungszweck erfüllt wurde (siehe Ziffer 1.2). Weitere Anforderungen können im Zuwendungsbescheid festgelegt werden.
6.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbe-scheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Allgemeinen Neben-bestimmungen zur Projektförderung (ANBest.-P-) der Anlage 2 VV zu § 46 Haushaltsord-nung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung – LHO). Die Regelun-gen des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bzw. des Sozialgesetzbuches – Zehntes Buch – bleiben unberührt.

7. Inkrafttreten und Befristung
Diese Förderrichtlinie tritt mit der Veröffentlichung in Kraft und endet am 31.12.2024.
Hamburg, 27.10.2023

 

Download: https://www.hamburg.de/contentblob/17463742/b9ac77f30bb5d7e6668a371126a63451/data/foer-staerkung-der-hilfe-fuer-gefluechtete-23-24-barrierefrei.pdf